Abstinenzfragen und Abstinenzantworten

Die Abstinenz ist eine sehr komplizierte Angelegenheit! Kein Wunder, dass es viele Unklarheiten gibt, bei leider zu wenigen (richtigen) Antworten. Für Sie haben wir die wichtigsten Fragen zusammengetragen und versuchen diese so präzise wie möglich zu beantworten. Sollten weitere Unklarheiten bestehen oder Fragen existieren, dann wenden Sie sich gerne an uns.

Eine 6-monatige Abstinenz hat genau genommen keine Gültigkeit. Sobald die Abstinenz abgeschlossen ist, müssten Sie in der Begutachtung den Nachweis erbringen, andernfalls verfällt er. Bei einer 12-monatigen Abstinenz sieht das anders aus. Hier gilt diese erfolgreich abgeschlossene Abstinenz zunächst 4 Monate weiter, sofern es hierfür eine nachvollziehbare Erklärung gibt. Nach Ablauf der 4 Monate ist eine sogenannte Auffrischungsprobe notwendig. Diese können Sie entweder durch die Abgabe einer 3 cm Haarprobe nachweisen oder durch die Abgabe von 3 Urinabgaben in einem Zeitraum von 4 Monaten.

Eine diagnostische Lücke ist ein toxikologisch nicht belegter Zeitraum, in dem man theoretisch konsumiert haben könnte. Hierbei gilt es, diese Lücke innerhalb und außerhalb des Abstinenzprogramms zu unterscheiden. Innerhalb des Verfahrens würde bedeuten, dass bspw. bei zwei geplanten 6 cm Haarabgaben die erste im Januar abgegeben wurde. Da die nächste Abgabe nach 6 Monaten erfolgen müsste, wäre diese zum 01.07. zu leisten (nicht später, aber auch nicht früher). Sollten Sie nun jedoch die zweite Abgabe aus unterschiedlichsten Gründen erst am 25.07. durchführen, so hätten Sie genau genommen keinen „durchgehenden 12-monatigen Abstinenzzeitraum“. Dies sollten Sie unbedingt vermeiden, da Sie keine Möglichkeit hätten, diese Lücke zu schließen. Eine Lücke außerhalb des Begutachtungszeitraums ist eine Lücke, die nach Abschluss eines Abstinenzprogramms entsteht. Bei 12-monatigen Programmen ist diese bis zu 4 Monate zulässig, bei kürzen Programmen nicht. Eine unzulässige Lücke ist mit einem fehlenden Abstinenznachweis gleichzusetzen.

Ein niedriger Kreatininwert ergibt sich in der Regel durch extrem hohe Trinkmengen. Die Urinprobe wird dadurch ungültig und muss wiederholt werden. Die Wiederholung ist jedoch nur einmal zulässig. Auch können Krankheiten oder Medikamente den Kreatininwert beeinflussen. Vermeiden Sie daher Medikamente, die nicht unbedingt notwendig sind und den Kreatininwert beeinflussen.

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Im Rahmen eines Urinscreenings wird die Abgabe kontrolliert. Sollten Sie dies nicht über sich ergehen lassen wollen, dann können Sie eine andere Abstinenzart auswählen.

Die sog. CTU-Kriterien (Chemisch-Toxikologische Untersuchung) werden in den Beurteilungskriterien als Voraussetzungen zur Gültigkeit einer Abstinenz festgelegt. Demnach gibt es Kriterien, welche für einen Abstinenznachweis beachtet werden müssen. Bei der Auswahl einer Laboreinrichtung und eines Abstinenzprogramms ist darauf zu achten, dass das Labor den Anforderungen genügt.

Ja! Auch Sie haben das Recht auf Urlaub im Rahmen eines Urinscreenings. Sie sollten diesen Urlaub bitte frühzeitig anmelden und schriftlich bestätigen lassen, damit es später keine Missverständnisse gibt. In Abhängigkeit der Abstinenzdauer verlängert sich auch der Urlaubsanspruch. Allerdings gibt es Zeiten in denen kein Urlaub in Anspruch genommen werden kann, z. B. direkt zu Beginn und auch der Urlaub am Stück ist reglementiert.

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Sie können auch noch am Tag der Begutachtung eine Abstinenz durchführen lassen. Allerdings sollten Sie die Begutachtungsstelle über Ihren Wunsch nachdrücklich informieren, weil dieser nicht gewöhnlich ist. In einigen Fällen könnten Sie (fälschlicherweise) darauf hingewiesen werden, dass ohnehin am Tag der Begutachtung eine Abstinenzprüfung erfolgt. Diese ist aber nicht mit einem Abstinenzbeleg zu vergleichen und würde im Falle einer Abstinenzpflicht auch nicht als Nachweis ausreichen. Entscheidend ist, dass Sie vor Abschluss der Begutachtung den Abstinenznachweis haben entnehmen lassen, da ein (nachträglicher) Nachweis unzulässig ist. Hier spielt es keine Rolle, dass am Tag der Abnahme das Ergebnis noch nicht feststeht.

Nein! Die Abstinenz ist in vielen Fällen eine Mindestanforderung. Jeder Teil der Begutachtung (Reaktions-, medizinischer und psychologischer Teil) kann für sich genommen zu einem negativen Gutachten führen. Der Hauptgrund für negative Ergebnisse ist in der Regel der psychologische Teil der Begutachtung. Daher sollten Sie sich in aller Regel grundsätzlich vorbereiten lassen.

Nein! Der Hausarzt ist nicht erlaubt. Daher sollten Sie sich im Abstinenzprogramm unbedingt für eine CTU-Kriterien geprüfte Laboreinrichtung entscheiden.

Sollten Sie Suchtdruck haben, dann wenden Sie sich unbedingt und umgehend an eine qualifizierte Suchteinrichtung, eine Klinik oder Ihren Psychologen des Vertrauens. In solchen Fällen ist es notwendig, nicht erst lange überlegen zu müssen. Daher sollten Sie „Notfallnummern“ immer griffbereit legen.

Nein! Auch in alkoholfreiem Bier kann das Abbauprodukt von Alkohol gefunden werden, was in einem positiven Ergebnis münden würde. Nähere Informationen finden Sie bei Abstinenzsubstanz.

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Dipl.-Psych. Annett Oelze

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In Abhängigkeit Ihrer Konsumgesichte, den Erkenntnissen aus Ihrer Akte etc. wird eine Hypothesenzuordnung vorgenommen aus der eine Abstinenzdauer abgeleitet wird. Diese Dauer ist bereits auf Ihren Einzelfall gerichtet und kann in der Regel nicht verkürzt werden.

Nein, in der Regel erfüllt eine Blutabgabe nicht die Anforderung an eine MPU-Abstinenz. Sollten Sie jedoch nicht abstinenzpflichtig sein und lediglich einen moderaten Konsum nachweisen wollen, können Sie in der Tat auch bspw. über 3 Monate, monatlich eine Blutprobe zum Nachweis heranziehen. Da Sie in diesem Fall keine tatsächliche Abstinenz nachweisen müssen, unterliegen Ihre Abgaben auch nicht den CTU-Kriterien, sodass Sie die Abgabe auch bei Ihrem Hausarzt durchführen lassen können.

Achtung: Dies gilt nicht für die reguläre Abstinenz.

Die Abstinenz beginnt im Falle von Urinprogrammen in der Regel mit der Anmeldung und nicht erst mit der ersten Probe. Im Falle von Haaren wird die Länge der Haare zurück gerechnet. 1 cm wird einem Monat gleichgesetzt, sodass Sie bspw. durch die Abgabe von 6 cm auf Drogen entsprechend 6 Monate nachgewiesen hätten und Ihre Abstinenz folglich vor 6 Monaten begonnen hätte.

In einigen Fällen müssen Sie auch nach einer bestandenen MPU abstinent bleiben. Dies hängt von dem Schweregrad Ihres bisherigen Konsums ab. Fragen Sie Ihren Coach, ob Sie dauerhaft abstinent bleiben müssen.

Leider nein! Hier gibt es sogar erhebliche Preisdifferenzen. Es ist wichtig, dass das Abstinenzprogramm den formalen Anforderungen entspricht, aber auch innerhalb der zulässigen Programme gibt es erhebliche Unterschiede in den Abstinenzkosten.

Sollten Sie eine Urinabgabe wegen akuter Erkrankung nicht abgeben können, dann benötigen Sie einen sehr konkreten Nachweis. Ihr Arzt müsste Ihnen bescheinigen, dass Sie krankheitsbedingt nicht einmal in der Lage waren, Urin abzugeben. Diese Bescheinigung ist jedoch sehr unüblich, sodass Ihr Arzt solch eine Bescheinigung in der Regel nicht ausstellt. Sie sollten daher versuchen, sämtliche Urinabgaben stets einzuhalten, solange es gerade noch geht.

Bestimmt! In der Regel fliegen diese immer auf und am Ende hat man noch viel mehr Probleme als vorher. Die Nachweise werden mit sehr vielen, den Kunden unbekannten, Sicherheitsmerkmalen ausgestattet, welche den Begutachtungsstellen (MPU-Stellen) bekannt sind. Daher raten wir ausnahmslos von der Fälschung ab! Sie sollten beweisen, dass Sie Verantwortung übernehmen können, durch einen Fälschungsversuch beweisen Sie Ihre Uneignung. Finger weg davon!

Nein! In der MPU sind nicht alle Lebensmittel erlaubt. So kann der überdurchschnittliche Konsum von trübem Apfelsaft oder Mohnkuchen zu „positiven“ Werten in der Abstinenz führen. Auch alkoholfreies Bier und auch ein Schluck Wein im Essen kann zu einem Problem werden. Daher sollten Sie die für Sie relevanten Lebensmittel im Vorfeld auf Relevanz prüfen und im Zweifel in der Programmphase vollständig weglassen.

Mit Hilfe der Widmark’schen Formel können Sie annährungsweise Ihren Promillewert mit der Trinkmenge in Relation setzen. So sehen Sie, ob Sie ggf. doch deutlich getrunken haben müssten. Nachfolgend finden Sie die Berechnungsformel:

Widmark’sche Formel

Ja! Viele fragen sich „mit wie viel Promille darf man Fahrrad fahren?“ und die Antwort mag verwundern, aber am besten mit keinem Alkohol. Dem Gesetzgeber zur Folge passen die Worte Fahrrad und Alkohol nicht zusammen. Das macht ja auch Sinn oder?

Sollten Sie wegen Trunkenheit im Verkehr (ja, auch) auf dem Fahrrad verurteilt werden, dann kriegen Sie in der Regel ein Bußgeld, aber kein Fahrverbot, allerdings heißt das nicht, dass es sich damit erledigt hat.

Die Führerscheinstelle wird Ihnen bundeseinheitlich, so wie auch bei der Nutzung eines PKWs, ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Wer nämlich so viel trinken kann, bei dem scheint es ein Problem mit Alkohol zu geben, denn eine solche Alkoholgewöhnung oder sogar ein Alkoholproblem könnten ursächlich sein und müssen näher begutachtet werden. Alkohol gehört nicht in den Verkehr, auch nicht auf dem Fahrrad.

Leider ja! Selbst wenn Sie als FahrradfahrerIn (noch) über gar keine Fahrerlaubnis verfügen, müssen Sie im Falle einer Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille zur MPU.

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